UMGANGSPFLEGSCHAFTEN
Umgangspflegschaft kann beim Vorliegen bestimmter Bedingungen vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt zu bestimmen, wann der vom Gericht geregelte Umgang des Kindes mit dem getrennt lebenden Elternteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt wird.
Aufgaben des Umgangspflegers (gem. Regierungsentwurf BT-Drs. 16/6308, S. 345):
> die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen.
> für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
> je nach Bedarf, insbesondere des Kindes, kann der Umgangspfleger auch bei der Vorbereitung des Umgangs, bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil sowie bei der Rückgabe vor Ort sein.
> Ob ein Umgang begleitet wird oder nicht, entscheidet aber immer das Gericht, da dies i.d.R. als behüteter oder beschützter Umgang angeordnet wird.
> Die Dauer und Häufigkeit müssen ebenso vom Gericht angeordnet werden. Das Gericht hat eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen (Verweis auf BVerfG FamRZ 2009, 1472-1475, zitiert nach juris).
Aufgaben des Umgangspflegers (gem. Regierungsentwurf BT-Drs. 16/6308, S. 345):
> die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen.
> für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
> je nach Bedarf, insbesondere des Kindes, kann der Umgangspfleger auch bei der Vorbereitung des Umgangs, bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil sowie bei der Rückgabe vor Ort sein.
> Ob ein Umgang begleitet wird oder nicht, entscheidet aber immer das Gericht, da dies i.d.R. als behüteter oder beschützter Umgang angeordnet wird.
> Die Dauer und Häufigkeit müssen ebenso vom Gericht angeordnet werden. Das Gericht hat eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen (Verweis auf BVerfG FamRZ 2009, 1472-1475, zitiert nach juris).