Susan Rudolph
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VERFAHRENSBEISTANDSCHAFTEN

Als Verfahrensbeiständin liegt meine Aufgabe darin, die Interessen von Kindern & Jugendlichen in familiengerichtlichen Verfahren, häufig bei Umgangs- und/oder Sorgerechtsproblematiken, zu vertreten. Dabei bringe ich nicht ausschließlich die Interessen eines Kindes ein, sondern mache mir auch Gedanken darüber, ob der vom Kind geäußerte Wille (sofern ein solcher alters- und entwicklungsbedingt bereits besteht und formuliert werden kann) auch das Beste für es ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die eigenständigen Interessen des Kindes größere Beachtung erhalten und zur Erarbeitung von Lösungen eine tragende Rolle spielen sowie als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt werden.

Diese verantwortungsvolle Aufgabe macht es erforderlich, dass ich mit dem Kind allein, also ohne fremde Beeinflussung im Rahmen von Hausbesuchen o. a. einer gemeinsamen Aktivität sprechen kann. In den Gesprächen informiere ich das Kind altersentsprechend und seinem Entwicklungsstand gemäß über seine Rechte sowie den Ablauf des Gerichtsverfahrens. Sollte sich das Gericht selbst einen persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen wollen, so findet diese Anhörung regelmäßig in meiner Anwesenheit statt. 
Vergleichbar mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bin ich auch dazu befugt, im Namen der von mir vertretenen Kinder Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.

Falls mir die Aufgabe per Gerichtsbeschluss übertragen wurde, spreche ich zudem mit beiden Elternteilen sowie weiteren Bezugspersonen. Dies können z.B. Geschwister, Großeltern, ErzieherInnen oder LehrerInnen sein. 

Nach Durchführung aller Gespräche und individuell abgestimmten weiteren notwendigen Verfahrenshandlungen fasse ich ebenso wie der/die zuständige MitarbeiterIn des Amtes für Jugend und Familie die Sichtweisen der Beteiligten sowie meine eigene in Form einer schriftlichen Stellungnahme zusammen. Oftmals genügt jedoch auch eine mündliche Empfehlung meinerseits gegenüber dem Richter. Am Gerichtstermin, der sich in der Regel anschließt, zu welchem neben den Eltern auch die/der zuständige MitarbeiterIn des Amtes für Jugend und Familie geladen wird, nehme ich ebenfalls teil.

>Die wichtigste Vorschrift für meine Arbeit als Verfahrensbeständin ist der § 158 FamFG [Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Auszug]:

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

    1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

    2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,


    3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,


    4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder


    5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Massnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes

(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
        1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
        2.
mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

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